Datenschutzerklärung

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen Graf GaLA-Bau im Folgenden:Auftragnehmer und dem Kunden geschlossen werden.

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das schriftliche Angebot des Auftragnehmers schriftlich (z.B. per E-Mail oder per WhatsApp) annimmt.

(4) Zusätzliche mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle im Angebot genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Pauschalpreisen umfasst dieser Preis alle im Angebot detailliert beschriebenen Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Diese werden nach dem jeweiligen Bautenstand fällig, wobei folgende Raten gelten können, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist:

Die Zahlung erfolgt in drei Raten:
• 30 % des Gesamtbetrags vor Auftragsbeginn.
• 40 % des Gesamtbetrags bei Auftragsbeginn.
• 30 % des Gesamtbetrags nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Auftrags.
Zahlungen sind ausschließlich per
Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu leisten.

(3) Die Schlussrechnung (inkl. des Restbetrags von 100 % abzüglich der geleisteten Abschläge) ist nach Abnahme des Werkes und Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug innerhalb 3 Tagen zu zahlen.

(4) Zahlung bei Auftragserweiterungen:

Kommt es während der Ausführung zu einer schriftlich vereinbarten Auftragserweiterung oder einem Zusatzauftrag, wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der zusätzlichen Vergütung sofort nach Zustandekommen der Erweiterung fällig. Die restlichen 50 % werden mit der Schlussrechnung für den gesamten Auftrag fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Mahnkosten und Verzugszinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.

(6) Mahn- und Inkassoverfahren: Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, wird der Auftragnehmer drei Mahnungen mit jeweils angemessener Zahlungsfrist versenden. Bleibt die Zahlung auch nach der dritten Mahnung aus, wird die Forderung ohne weitere Ankündigung zur gerichtlichen Geltendmachung an einen Rechtsanwalt übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten (Anwaltskosten und ggf. Gerichtskosten) trägt der in Verzug befindliche Auftraggeber.

(7) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 3 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB).

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes, sofern der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für private Verbraucher gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren.

(3) Bei der Verwendung von Pflanzen, Gehölzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für fachgerechte Lieferung und Pflanzung. 

(4) Mängel, die auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.B. fehlendes Wasser) oder auf unsachgemäße Behandlung und Pflege zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
(5)Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Pflege oder äußere Einflüsse, wie z.B. extreme Witterungsbedingungen, verursacht wurden.

§ 4 Besondere Bestimmungen für den Garten-und Landschaftsbau

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer für die Dauer der Arbeiten die notwendigen Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser in unmittelbarer Nähe des Leistungsortes zur Verfügung stehen. Die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch von Strom und Wasser durch den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen und einen ungehinderten Zugang zur Baustelle zu gewährleisten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf alle möglicherweise vorhandenen, nicht ohne Weiteres erkennbaren Hindernisse (z.B. Versorgungsleitungen, Kabel, Drainage) im Arbeitsbereich hinzuweisen und deren genauen Verlauf mitzuteilen.

(4)Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Baugrundstück zum vereinbarten Arbeitsbeginn frei und zugänglich ist. Eventuelle Hindernisse, die zu einer Verzögerung führen, können zusätzliche Kosten verursachen.

(5) Risiko Baugrund und Tiefbau: Bei Tiefbau-, Mauer- und Erdarbeiten (inkl. trägt der Auftraggeber das Risiko für die Beschaffenheit des Baugrundes, soweit diese bei Vertragsschluss oder bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar war. Hierzu zählen insbesondere felsiger Untergrund, unvorhergesehene Bodenklassen, Altlasten oder archäologische Funde. Solche unvorhergesehenen Erschwernisse werden als Zusatzauftrag behandelt und dem Auftraggeber nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt.

(6) Kellerabdichtungen: Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsmaßnahme selbst. Eine Haftung für Folgeschäden durch Feuchtigkeit, deren Ursache in anderen Bereichen der Bausubstanz liegt (z.B. undichte Fenster, Bodenplatte, Leitungen), ist ausgeschlossen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über alle im Erdreich befindlichen Leitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) zu informieren und deren genaue Lage zu kennzeichnen. Für Schaden an nicht gekennzeichneten Leitungen wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung fur die sachgerechte Pflege der bepflanzten Flächen, insbesondere in Bezug auf die Bewässerung und Düngung. Schäden an den Pflanzen, die aus mangelnder Pflege resultieren, fallen nicht unter die Gewährleistung.

§ 5 Ausführung und Abnahme des Werkes

(1) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Die für die Ausführung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.

(2) Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflichten, Annahmeverzug), nicht termingerecht begonnen oder fortgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(3) Baustellenreinigung: Nach Abschluss der Arbeiten wird die Baustelle durch den Auftragnehmer besenrein an den Auftraggeber übergeben. Grober Bauschutt und Bauabfälle, die unmittelbar durch die Leistung des Auftragnehmers entstanden sind, werden vom Auftragnehmer fachgerecht entsorgt. Die Pflicht zur Beseitigung von Bauabfällen oder Verunreinigungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen (z.B. durch andere Gewerke oder Dritte verursacht), ist vom Auftraggeber zu tragen.

(4) Baumfällung und Genehmigungen: Bei Arbeiten zur Baumfällung oder -rodung ist der Auftraggeber für die fristgerechte Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baumschutzsatzung) verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Bußgelder oder Schäden, die aus dem Fehlen notwendiger Genehmigungen entstehen.

(5) Die Abnahme des Werkes erfolgt nach Fertigstellung. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die vertraglich vereinbarte Leistung im Wesentlichen mangelfrei erbracht ist. Eine förmliche Abnahme ist auf Verlangen einer Partei durchzuführen.

§ 6 Kündigung und Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Kündigung vor Auftragsbeginn (Stornierung): Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor dem vereinbarten Beginn der Ausführung, so steht dem Auftragnehmer eine pauschale Vergütung in Höhe von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Etwaig geleistete Vorauszahlungen verbleiben bis zur Höhe dieser Pauschale beim Auftragnehmer.

(3) Kündigung während der Ausführung: Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Beginn der Leistungsausführung, so steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen zu.

(4) Nachweis geringerer Schäden: Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die Pauschale gemäß Absatz (2) und (3). In diesem Fall ist nur 

der nachgewiesene geringere Schaden geschuldet.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Haftungsumfang:

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst durch seine Tätigkeit oder die Tätigkeit seiner Mitarbeiter kausal und schuldhaft verursacht hat.

(5) Bagatellschäden und Nutzung von Zufahrtswegen:

Schäden, die trotz größtmöglicher Sorgfalt durch die notwendige Nutzung der Zufahrtswege, befestigter Flächen, Terrassen oder Pflasterungen mit Baumaschinen (wie Radlader oder Bagger) oder durch die Materialanlieferung entstehen und die als minimale, unvermeidbare Bagatellschäden (z.B. leichte Kratzer, kleinere Abdrücke, minimale Verfärbungen) anzusehen sind, gelten als vertragsgemäße Begleiterscheinung der Bauausführung und fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers.

(6) Haftung von Lieferanten und Dritten:

Wird Material direkt von einem Lieferanten oder Hersteller (Drittfirma) an die Baustelle geliefert, so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die ausschließlich durch die Anlieferung oder das Verhalten des Personals dieser Drittfirma verursacht werden. In einem solchen Schadensfall muss der Auftraggeber selbst die Abwicklung des Schadens und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen direkt mit dem verursachenden Lieferanten/Dritten klären und sich in Verbindung setzen.

Wichtig zu Absatz (6): Diese Klausel versucht, Ihre Rolle als Auftragnehmer in der Kette zu minimieren. Ein Anwalt muss prüfen, ob dies im Verhältnis zu einem Verbraucher (privater Kunde) wirksam ist, da Sie die gesamte Leistung schulden und rechtlich oft trotzdem als Ansprechpartner für die Gesamtleistung gelten.

§ 8 Datenschutz, Dokumentation und Nutzung von Bildmaterial

(1) Vertraulichkeit und Dokumentation:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen, insbesondere schriftliche und mündliche Korrespondenz, Pläne und Fotos der Baustelle, vertraulich zu behandeln. Diese Daten werden ausschließlich intern zur Durchführung des Auftrags, zur Dokumentation des Baufortschritts und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (Datenschutz und Gewährleistung) gespeichert und verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder wenn dies zur Vertragserfüllung oder gesetzlich erforderlich ist (z.B. an Behörden, Subunternehmer).

(2) Nutzung von Bild- und Videomaterial (Werbezwecke):

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die widerrufliche Genehmigung, Fotos und Videos des Baufortschritts und des fertiggestellten Werkes (ohne Abbildung von Personen und unter Wahrung der Anonymität der Adresse) zu internen Dokumentationszwecken sowie zur öffentlichen Nutzung (z.B. auf der Firmenwebsite, in sozialen Medien oder in Werbematerialien) zu erstellen und zu verwenden. Der Auftraggeber kann diese Genehmigung jederzeit schriftlich widerrufen, wobei die Nutzung des Materials ab dem Zeitpunkt des Widerrufs eingestellt wird.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
(3) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß der geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen dazu sind in der gesonderten Datenschutzerklärung zu finden.

 


 

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